Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern.

1.2 Sie gelten auch für unsere zukünftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Nimmt der Kunde die Leistung/Lieferung durch uns vorbehaltlos an, liegt auch darin das Anerkenntnis unserer AGB durch den Kunden.

1.4 Abweichende und/oder ergänzende AGB des Kunden gelten nicht. Diesen widersprechen wir hiermit. Sie gelten nur, wenn und soweit wir uns ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt haben.

1.5 Auch in der vorbehaltlosen Lieferung und/oder Erbringung der Leistung durch uns liegt kein Anerkenntnis der von den diesen AGB abweichenden oder diese ergänzenden AGB des Kunden.

2. Angebot und Vertragsschluss, Vertretungsberechtigung

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Alle Angaben über Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn und soweit wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

3. Preise

3.1 Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise zuzüglich. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Fehlt es an einer ausdrücklichen, abweichenden Vereinbarung, so sind unsere am Liefertage gültigen Preise maßgebend.

3.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab unserem Lager einschließlich normaler Verpackung, jedoch exklusive der Versandkosten, die der Kunde trägt, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Besondere Verpackungen werden gesondert berechnet oder gegen ene Mietgebühr mietweise zur Verfügung gestellt. Sie sind spätestens drei Monate ab Rechnungsdatum frachtfrei in ordnungsgemäßem Zustand an uns zurückzusenden.

3.3 Sämtliche bei einer Lieferung außerhalb Deutschlands anfallenden Steuern, Zölle, Abgaben etc. trägt der Kunde, sofern dies nicht gesondert vereinbart wurde.

4. Versand, Lieferung

4.1 Für unsere Lieferungen ist, unabhängig aus welchem Lager die Auslieferung erfolgt, 52159 Roetgen Erfüllungsort. Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Versandart und der Versandweg werden von uns gewählt. Soweit durch die ausdrückliche Vereinbarung von Kundenwünschen Mehrkosten anfallen, gehen sie zu Lasten des Kunden.

4.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

4.3 Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden sind. Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

4.4 Die Einhaltung vereinbarter Fristen für Lieferungen/Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher durch den Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (z.B. Vorauskasse, Anzahlungen) und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden die Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

4.5 Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, übergeordnete Notfallmaßnahmen (Epidemien) zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall, dass wir selbst nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß beliefert worden sind (bei vereinbarten Lieferterminen gilt demnach: vorbehaltlich rechtzeitige Selbstbelieferung).

5. Zahlung, Fälligkeitszinsen, Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung

5.1 Unsere Rechnungen sind zur Zahlung fällig ohne Abzüge innerhalb der vereinbarten Fristen ab Rechnungsdatum, ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Frist sofort nach Rechnungserhalt. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.

5.2 Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche der Geschäftsvereinbarung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferung ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.

5.3 Der Kunde ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen nur wegen unstreitiger oder gerichtlich festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüchen berechtigt.

5.4 Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt im gesetzlichen Umfang zu.

6. Gefahrenübergang, Mängelrügen

6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware (oder der Übergabe an den Kunden zur Verladung auf Fahrzeuge des Kunden bei Selbstabholung) auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir im Einzelfall noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr oder Verteilung vor Ort übernommen haben.

6.2 Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns auf den Kunden über.

6.3 Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) bestehen unbeschränkt. Unterlässt der Kunde die nach § 377 HGB unverzügliche Untersuchung der Ware oder die unverzügliche Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt und der Kunde kann keine Rechte wegen des Mangels oder einer Zuweniglieferung mehr geltend machen. Verhandeln wir mit dem Kunden über eine von diesem erhobene Rüge, liegt darin ohne ausdrücklichen Hinweis kein stillschweigende Annahme der Rüge. Gleiches gilt für eine durch uns eventuell erklärte Bereitschaft zur Nachbesserung des Mangels (oder bei einer tatsächlichen erfolgten Nachbesserung). Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.

7. Gewährleistung

7.1 Wir übernehmen keine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende oder neben dieser bestehenden, selbständige Garantie. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Für etwaige Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

7.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder -bei fehlender Vereinbarung- von der üblichen Beschaffenheit bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen an der Ware oder der Verpackung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.3 Alle gelieferten Waren, die einen Mangel aufweisen, sind nach durch uns auszuübendem Wahlrecht unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern und soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag (Nacherfüllung).

7.4 Im Fall einer berechtigten Mängelrüge hat der Kunde uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

7.5 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil

a) die Nacherfüllung von dem Lieferer abschließend abgelehnt wird,

b) die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt wurde und der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

c) besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB), so steht dem Kunden sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und (ggfs. auch ergänzend) Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

7.6 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Sache nach der Lieferungen an einen anderen Ort als den Bestimmungsort der Lieferungen verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

7.7 Nimmt der Kunde eine mangelhafte Lieferung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte wegen des Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Annahme vorbehält.

7.8 Die in Prospekten, Werbematerialien, Beschreibungen etc. gemachten Darlegungen über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit etc. sind ungefähre Angaben und keine Beschaffenheitsangaben. Sie begründen keine Beschaffenheit- oder Haltbarkeitsgarantie. Wir behalten uns Abweichungen im für den Kunden zumutbaren Umfang vor. Dies gilt auch für die Rezeptur oder Technologieänderungen bei der Produktion.

7.9 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für den Rücktritt und Minderung sowie Schadenersatz. Die Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

7.10 Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gelten ferner die Ziffern 7.2 bis 7.8, 7.10 und Ziffer 8 (vollständig) dieser AGB entsprechend.

7.11 Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels richten sich nach Ziffer 8.

8. Haftungsausschluss, -beschränkung

8.1 Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflichten/Kardinalpflichten). Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von diese Haftungsbeschränkung nicht berührt. Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch unsere Organe und Erfüllungsgehilfen.

8.2 Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

8.3 Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Liefergegenständen (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

9.2 Bestehen Anhaltspunkte, welche die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

9.3 Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1.

9.4 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

9.5 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit bereits an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

9.6 Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

9.7 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

9.8 Der Kunde ist bis zum Widerruf durch uns zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, hat der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Kunde nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung.

9.9 Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9.10 Machen wir den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich durch uns erklärt wird. Das Recht des Kunden die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

9.11 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden neuen Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Sachen, die dem Kunden nicht gehören, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.

9.12 Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Solange der Kunde bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufes, darf der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

10. Warenrücknahme aus Kulanz

Nehmen wir Ware auf Verlangen des Kunden aus Kulanz zurück, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, sind wir berechtigt, gegenüber dem Kunden eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von etwa 2,00 Euro pro Kilogramm, jedoch mindestens 250,00 Euro, geltend zu machen. Die Ware ist auf Kosten des Kunden an taste line 21 zurückzusenden. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Aufwand in dieser Höhe durch die Rücknahme entstanden ist.

11. Datenschutz

Der Kunde ist darauf hingewiesen und gestattet, dass im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden. Lieferschein und Rechnung gelten gleichzeitig als Benachrichtig im Sinne der Bestimmungen der DSGVO.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte unter deren Geltung durchgeführte Geschäftsverbindung mit dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UN-Kaufrecht) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, insbesondere der ROM-I-Verordnung, ist ausgeschlossen.

12.2 Erfüllungsort für alle unsere Lieferungen und Leistungen ist 52159 Roetgen.

12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Aachen.

12.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine vertragliche Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: 01.01.2019

Allgemeine Einkaufs- und Zahlungsbedingungen der taste line 21 GmbH (AGB-Einkauf)

Vorbemerkung

Wir kaufen weltweit Waren und andere Gegenstände ein, bestellen Gewerke, mieten oder pachten Räume oder Gegenstände, buchen Reisen, erteilen Aufträge zur Geschäftsbesorgung und nehmen Dienste aller Art in Anspruch. Dazu schließen wir unterschiedliche Verträge ab (z. B. Kaufverträge, Werkverträge, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverträge, Miet- oder Leasing- oder Pachtverträge, Reiseverträge, Maklerverträge, Versicherungsverträge, Kommissionsverträge, Lagerverträge, Speditionsverträge sowie unterschiedliche Mischformen der vorgenannten Vertragsarten).

Unsere Vertragspartner (z. B. Lieferanten, Verkäufer, Werkunternehmer, Dienstleister, Makler, Vermieter, Spediteure) bezeichnen wir nachfolgend als Lieferant.

Wir bezeichnen, unabhängig von der Vertragsart, einen Vertrag, den wir mit einem Lieferanten abgeschlossen haben, nachfolgend als Vertrag.

1. Geltungsbereich

Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Bestellungen und deren Abwicklung gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich diese AGB-Einkauf. Abweichende Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben diesen schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen worden ist oder wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB-Einkauf abweichender Bedingungen Leistungen annehmen.

2. Vertragsinhalt

Der Vertragsinhalt ergibt sich aus den schriftlichen Vereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten und diesen AGB-Einkauf.

3. Angebotsunterlagen

Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Rechte an Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen verbleiben bei uns.

4. Liefer- und Leistungszeit, Liefer- und Zollpapiere

4.1 Die in der Bestellung oder in dem Vertrag angegebene Liefer- und Leistungszeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Annahmebestätigung der Bestellung mit allen wesentlichen Bestelldaten insbesondere die genaue Bezeichnung der bestellten Leistungen, die Bestellnummer, sowie Bestell und Lieferdatum, an uns zu senden. Vorzeitige Leistungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.

4.3 Im Falle des Verzuges mit der Leistung stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.4 Wenn wir mit dem Lieferanten eine Vertragsstrafe für eine verspätete Leistung vereinbart haben, können wir die Leistung zunächst vorbehaltlos annehmen und bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung erklären, dass wir uns vorbehalten, die Vertragsstrafe zu verlangen.

4.5 Fehlerhafte oder unvollständige Liefer- oder Zollpapiere berechtigen uns zur Annahmeverweigerung.

5. Erfüllungsort, Versandkosten und Gefahrübergang

5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Leistungen des Lieferanten der jeweilige im Vertrag oder in der Bestellung von uns bezeichnete Ort.

5.2 Erfüllungsort für die Bezahlung ist der Sitz unserer Hauptniederlassung 52159 Roetgen.

5.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Lieferant zu frachtfreier Lieferung entsprechend Incoterms ® 2010 / ICC (DDP – Delivered Duty Paid – Geliefert verzollt) verpflichtet.

5.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes trägt bis zur Übergabe am Erfüllungsort in jedem Fall der Lieferant, unabhängig davon, ob die Leistung frachtfrei vereinbart wurde oder nicht.

6. Untersuchung der Leistung, Mängelhaftung

6.1 Der Lieferant garantiert, dass die Leistung in allen Punkten den vereinbarten Qualitätsanforderungen entspricht, insbesondere den Inhalten eines vereinbarten Pflichtenhefts,unseres Spezifikationsfragebogens oder von uns geprüften und genehmigten Produktdatenblättern bzw -dokumenten.   Bei der Lieferung von Lebensmitteln, anderen zum Verzehr bestimmten Gütern, Rohwaren oder Verpackungen sind die lebensmittelrechtlichen Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Fassung zu beachten. Der Transport hat nur mit geeigneten und für Lebensmittel zugelassenen Fahrzeugen zu erfolgen.

6.2 Wenn der mit dem Lieferanten geschlossene Vertrag ein Handelsgeschäft im Sinne §§ 343, 344 HGB ist, sind wir verpflichtet, die Ware bzw. Leistung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 6 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder im Falle versteckter Mängel ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

6.3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Leistung zu verlangen. Das Recht auf Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.4 Soweit nicht längere gesetzliche Fristen gelten oder eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Verjährungsfrist für unsere kaufrechtlichen Mängelansprüche 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

7. Haftungsfreistellung

Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die unsere Kunden gegen uns geltend machen und die auf einem bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauch unserer Produkte beruhen und die auf einen Mangel oder auf einen sonst vereinbarungswidrigen Zustand der Leistung oder auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Lieferanten zurückzuführen sind.

8. Schutzrechte

8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Leistung oder im Zusammenhang mit seiner Leistung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

8.2 Werden wir von einem Dritten wegen eines Verstoßes des Lieferanten gegen seine Pflichten aus Ziffer 8.1 in Anspruch genommen, stellt uns der Lieferant auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen (einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverteidigung) frei, soweit er nicht nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen.

8.3 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus dieser Ziffer 8 beträgt 3 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

9. Rechnungserteilung, Zahlung und Aufrechnungsverbot

9.1 Die Rechnung muss alle Pflichtangaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestellnummer enthalten und ist getrennt von der Warenlieferung bzw. der Leistung an uns wie folgt einzureichen: per Post: taste line 21 GmbH, Zum Genagelten Stein 1, 52159 Roetgen oder per E-Mail: purchase@tasteline21.de

9.2 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, beginnen Zahlungsfristen nach vollständiger Leistung und Eingang der Rechnung. Wir haben die Möglichkeit, unter Abzug von 3% Skonto in 30 Tagen oder netto in 45 Tagen zu zahlen. Die Zahlungen erfolgen, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, durch Zahlungsmittel oder in Valuta unserer Wahl. Jede Bezahlung erfolgt vorbehaltlich der Rechnungsprüfung.

9.3 Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

10. Abtretung, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

10.1 Forderungen des Lieferanten dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Wir können die Zustimmung davon abhängig machen, dass uns der Dritte bestätigt, dass auch eine Zahlung an den Lieferanten schuldbefreiende Wirkung hat. Darüber hinaus verweigern wir die Zustimmung nur aus wichtigem Grund. § 354a HGB bleibt unberührt.

10.2 Einfache Eigentumsvorbehalte akzeptieren wir nicht.

10.3 Erweiterte Eigentumsvorbehalte akzeptieren wir nicht.

10.4 Dem Lieferanten steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

11. Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, innere Unruhen, Epidemien und Pandemien) können wir für noch nicht erbrachte Leistungen des Lieferanten vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Annahme der Leistung unmöglich ist oder erschwert wird. Treten wir nicht zurück, verlängern sich die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung.

12. Geheimhaltung

12.1 Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Berechnungen und sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten zugänglich machen oder die der Lieferant nach unseren Angaben fertigt, darf der Lieferant Dritten nicht zugänglich machen. Diese sind auf Verlangen an uns sofort herauszugeben. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, alle uns betreffenden, im Rahmen des Auftrages erhaltenen geschäftlichen Informationen, einschließlich der Tatsache der Auftragserteilung, vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht, falls und soweit die Informationen dem Dritten bereits bekannt sind, die Informationen bereits öffentlich bekannt sind oder der Lieferant zur Weitergabe gesetzlich verpflichtet ist.

12.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach der Beendigung des Vertrages fort.

13. Sonstige Bestimmungen

13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Aachen.

13.2 Anwendbar ist in jedem Fall ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Vorschriften des Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

13.3  Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine vertragliche Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

taste line 21 GmbH

Zum Genagelten Stein 1

52159 Roetgen

Stand: 01.01.2019

Terms and conditions of sale and delivery

1. General remarks

1.1  These general terms and conditions of sale and delivery (hereinafter: GTC) apply to all our deliveries and services to companies.

1.2 They shall also apply to our future deliveries and services even if they are not explicitly agreed to again.

1.3 If the customer unconditionally accepts any service/delivery by us, this shall also constitute the customer’s acknowledgement of our GTC.

1.4 Any deviating and/or supplementary GTC of the customer shall not apply. We hereby object to these. They shall only apply if and when we have explicitly agreed to them or parts thereof.

1.5 Even the unconditional delivery and/or service performance by us does not constitute acknowledgement of the customer’s GTC that deviate from or supplement these GTC.

2. Offer and conclusion of contract, right of representation

Our offers are subject to alteration and non-binding. Declarations of acceptance and all orders require our explicit confirmation to become legally effective. The same applies to supplements, changes or collateral agreements. All details regarding measurements, weights or other technical data are only binding if and when we explicitly designate them as binding.

3. Prices

3.1  The prices stated in our order confirmation shall apply plus any statutory value added tax. In the absence of an explicit, deviating agreement, our prices valid on the day of delivery shall be decisive.

3.2 Unless explicitly agreed otherwise, prices include normal packaging from our warehouse, exclusive of shipping costs, which must be borne by the customer, unless explicitly agreed otherwise. Special packaging shall be charged separately or provided on a rental basis for a fee. This must be returned to us carriage paid in an orderly condition no later than three months from the invoice date.

3.3 All taxes, customs duties, fees, etc. incurred due to delivery outside of Germany shall be borne by the customer unless something else has been agreed separately.

4. Shipping, delivery

4.1 Regardless of the warehouse from which the delivery is made, 52159 Roetgen is the place of performance for our deliveries. Shipping is carried out at the customer’s risk. The shipping type and route shall be chosen by us. If additional costs are incurred due to explicitly agreed customer requirements, these shall be borne by the customer.

4.2 Partial deliveries are permitted provided that they are reasonable for the customer.

4.3 Delivery dates are only binding if they have been explicitly agreed. Delivery dates are met if the delivery item has left the works by the time the date has expired or we have given the notice of the shipment being ready.

4.4 Compliance with agreed deadlines for deliveries/services requires the timely receipt of all documents provided by the customer, all necessary permits and releases, notably plans, as well as compliance with the agreed terms of payment (e.g. advance payment, deposits) and other obligations by the customer. If these requirements are not fulfilled in time, the agreed delivery and performance periods shall be extended appropriately; this shall not apply if we are responsible for the delay.

4.5 If non-compliance with agreed deadlines is due to force majeure, e.g. mobilisation, war, riots or similar events, e.g. strike, lockout, overriding emergency measures (epidemics), the agreed deadlines shall be extended accordingly. The same shall apply in the event that we ourselves have not been supplied on time or properly (in the case of agreed delivery dates, the following applies: subject to timely delivery by others to us).

5. Payment, due date interest, default, offsetting and retention

5.1 Our invoices are due for payment without deductions within the agreed deadlines from the invoice date; without explicit agreement of a deadline, immediately after receipt of the invoice. We are entitled to charge interest at 5% from the due date; we reserve the right to assert additional claims. We are entitled to charge interest at a rate of nine percentage points above the respective base interest rate from the date of default.

5. 2 In the event of default on payment as well as in the event of justified doubts regarding the customer’s ability to pay or creditworthiness, we shall be entitled, regardless of our other rights, to demand advance payment for any outstanding deliveries and to make all claims under the business agreement due immediately. Our delivery shall be suspended as long as the customer is in default with a due payment.

5.3 The customer is only entitled to withhold payments because of undisputed counterclaims or those determined by a court of law. The customer is only entitled to offset payments against undisputed counterclaims or those determined by a court of law.

5.4 We shall be entitled to offset and retention rights without limitation to the extent permitted by law.

6. Transfer of risk, notification of defects

6.1 Risk shall pass to the customer at the latest when the goods are dispatched (or handed over to the customer for loading onto the customer’s vehicles in the case of self-collection), even if partial deliveries are made or we have provided other services in individual cases, for example, the shipping costs or transport or distribution on site.

6.2 If shipping is delayed at the request of the customer or as a result of circumstances for which the customer is responsible, the risk shall pass to the customer on the day on which we notify the customer that the goods are ready for shipping.

6.3  The statutory obligations to examine and notify of any defects (Section 377 German Commercial Code – HGB) are in place without limitation. If the customer fails to immediately examine the goods in accordance with Section 377 HGB or fails to immediately notify a defect, the goods shall be deemed to be approved and the customer can no longer assert any rights based on the defect or an incomplete delivery. If we negotiate with the customer regarding a complaint made by the customer, this shall not constitute implicit acceptance of the defect without explicit notification. The same shall apply to any willingness on our part to rectify the defect (or in the case of actual subsequent rectification) that we may have declared. Defect notifications must be made in writing.

7. Guarantee

7.1 We do not assume any independent guarantee beyond the statutory guarantee or in addition to the existing one. Exceptions shall only apply if they have been explicitly agreed. We shall be liable for any defects in the delivery under the exclusion of further claims as follows:

7.2 There shall be no claims based on defects in the event of negligible deviations from the agreed quality or – in the absence of an agreement – from the usual quality, in the event of only negligible impairment of the usability, in the event of natural wear and tear or damage arising after the transfer of risk as a result of incorrect or negligent handling, excessive strain, unsuitable equipment or due to particular external influences not anticipated under the contract, or in the event of non-reproducible software errors. If the customer or third parties make incorrect changes or repairs to the goods or the packaging, no claims for defects shall exist for these and the resulting consequences.

7.3  All goods delivered that have a defect shall be repaired or replaced free of charge at our discretion, if and to the extent that the cause of the defect was already present at the time of the transfer of risk (subsequent performance).

7.4 In the event of a justified notification of defects, the customer shall grant us the opportunity to provide subsequent performance within a reasonable period of time.

7.5 If the supplementary performance fails or is unreasonable for the customer (Section 440 German Civil Code – BGB) or unnecessary because

a) the subsequent performance is definitively rejected by the supplier,

b) the subsequent performance has not been done on a contractually agreed date or within a certain period of time and in the contract, the customer has bound the continuance of its interest in performance to the timely delivery of performance, o

c) special circumstances exist that justify the immediate withdrawal taking both parties’ mutual interests into consideration (Section 323 Para. 2 BGB); the customer is then immediately entitled to choose to either reduce the purchase price or to withdraw from the contract and to demand (if necessary, also supplementary) compensation instead of performance or compensation for futile expenses.

7.6 We shall bear the expenses necessary for the purpose of subsequent performance, in particular transport, travel, labour and material costs. This shall not apply if the expenses increase because the item has been taken to a place other than the destination of the deliveries after the deliveries have been made, unless this transfer is in accordance with the intended use of the item.

7.7 If the customer accepts a defective delivery even though it is aware of the defect, it shall only be entitled to claims and rights based on the defect if it reserves these rights upon acceptance.

7.8 The statements made in brochures, advertising material, descriptions, etc. regarding measurements, weights, performance, etc. are approximations and not indications of quality. They do not constitute a guarantee of quality or durability. We reserve the right to deviations to an extent reasonable for the customer. This also applies to formulations or technological changes during production.

7.9 Claims to subsequent performance shall become time-barred one year after the statutory start of the limitation period. The same applies to withdrawal and reduction as well as compensation. The period shall not apply if the law according to Sections 438 Para. 1 No. 2 (buildings and things used for buildings), 479 Para. 1 (recourse claims) and 634a Para. 1 No. 2 (building defects) German Civil Code (BGB) prescribes mandatory longer periods and also not in the event of intent, fraudulent concealment of the defect as well as non-compliance with a quality guarantee and not in the event of a breach of essential contractual obligations (cardinal obligations). In that case, the legal statutes of limitation shall apply. The statutory provisions on suspension of the statute of limitations, suspension and restart of the periods remain unaffected.

7.10 Any recourse claims made by the customer against us in accordance with Section 478 BGB (recourse of the entrepreneur) shall only exist if the customer has not made any agreements with its own customer that go beyond the statutory claims for defects. Sections 7.2 to 7.8, 7.10 and Section 8 (in full) of these GTC shall also apply accordingly for the scope of the recourse claims against us according to Section 478 Para. 2 BGB.

7.11  Any claims for damages by the customer due to a material defect are based on Section 8.

8. Exclusion and limitation of liability

8.1 Any claims for damages made by the customer – regardless of the legal basis – are excluded. This shall not apply in the event of fraudulent concealment of the defect, failure to comply with a quality guarantee, injury to life, body or health and/or in the event of an intentional or grossly negligent breach of duty by us or in the event of a breach of duty the fulfilment of which is essential for the proper performance of the contract and compliance with which the customer may usually rely upon (“essential contractual obligations/cardinal obligations”). Claims according to the German Product Liability Act are also not affected by this limitation of liability. This limitation of liability shall apply equally to breaches of duty by our institutions and vicarious agents.

8.2 The claim for damages for the breach of essential contractual duties is limited to the foreseeable damage typical for the contract, unless there is intent or gross negligence or liability for injury to life, body or health.

8.3 The aforementioned limitations of liability shall apply equally to claims for compensation for futile expenses (Section 284 BGB). A change in the burden of proof to the disadvantage of the customer is not associated with the aforementioned provisions.

9. Reservation of title

9.1 We shall retain the title to all delivered goods (hereinafter: “reserved goods”) until all claims, regardless of their legal basis, including future or conditional claims arising from contracts concluded at the same time or at a later date, have been fulfilled. This shall also apply if payments are made on specially designated claims.

9.2 If there are indications that justify the assumption of the customer’s inability to pay or the threat of such inability, we shall be entitled to withdraw from the contract without setting a deadline and to demand the return of the reserved goods.

9.3 Processing the reserved goods shall be carried out for us as manufacturer within the meaning of Section 950 BGB without any obligation on our part. The processed goods shall be regarded as reserved goods within the meaning of Section 9.1. In the event that the customer processes, combines and mixes the reserved goods with other goods, we shall be entitled to co-ownership of the new item proportionate to the ratio of the value of the invoice for the reserved goods to the value of the invoice of the other goods used. If our ownership expires due to combining or mixing, the customer shall hereby assign its ownership rights to the new stock or item to the extent of the invoice value of the reserved goods to us and shall keep them safe for us free of charge. The resulting co-ownership rights shall be deemed as reserved goods within the meaning of Section 9.1.

9.4 The customer shall only be entitled to resell, process or combine or otherwise integrate the reserved goods with other items within the scope of proper business operations and as long as it is not in default with the payment of the purchase price. Any other provision of the reserved goods is not permitted. We must be notified immediately of any seizure or other access to the reserved goods by third parties. All intervention costs shall be borne by the customer if they cannot be collected from the third party and the third-party proceedings have been justifiably filed. If the customer defers the purchase price to its customer, it must reserve ownership of the reserved goods with respect to the customer under the same conditions under which we have reserved ownership of the delivery of the reserved goods. However, the customer is not obliged to reserve the ownership with regard to the claims against its customer that will only arise in the future. Otherwise, the customer is not authorised to resell the goods.

9.5 The customer’s claims from the resale of the reserved goods are hereby already assigned to us. They serve as security to the same extent as the reserved goods. The customer shall only be entitled and authorised to resell the goods if it is ensured that the claims to which it is entitled as a result thereof are transferred to us.

9.6  If the reserved goods are sold by the customer together with other goods not supplied by us at a total price, the assignment of the claim from the sale shall be to the amount of the invoice value of the reserved goods sold in each case.

9.7 If the assigned claim is included in an open account, the customer hereby assigns us a part of the balance corresponding to the amount of this claim, including the final balance from the open account.

9.8 Until revocation by us, the customer is authorised to collect the assigned claim. We shall be entitled to revoke this authorisation if the customer does not properly fulfil its payment from the business relationship or if we become aware of circumstances that are likely to considerably reduce the customer’s creditworthiness. If the conditions for exercising the right of revocation are met, the customer must, at our request, immediately disclose the assigned claims and their debtors, provide all information necessary for the collection of the claims, hand over the relevant documents and notify the debtor of the assignment. We are also entitled to notify the debtor of the assignment. The customer is not authorised to assign the claims in any other way, not even based on our collection authorisation.

9.9 If the nominal value (invoice amount of the goods or face value of the claim rights) of the securities that exist for us exceeds the secured claims by a total of more than 10%, we are obliged to release securities of our choice at the customer’s request.

9.10  If we assert the reservation of title, this shall only be considered as withdrawal from the contract if this is explicitly declared by us. The customer’s right to own the reserved goods shall expire if it does not fulfil its obligations under this or any other contract.

9.11 We shall retain title to the delivered goods as security for all claims against the customer to which we are entitled from the business relationship. The retention of title also covers the full value of the new products created by processing, mixing or combining our goods, whereby we shall be regarded as the manufacturer. If our goods are processed, combined or mixed with items that do not belong to the customer, we shall acquire co-ownership proportionate to the ratio of the value of the invoice for the reserved goods to the value of the invoice for the other materials.

9.12 The customer hereby assigns us all claims from the sale of the reserved goods in total or to the amount of our possible co-ownership share as security. As long as the customer is willing and able to properly fulfil its obligations to us, it may dispose of the goods we own or co-own in the ordinary course of business and collect the claims assigned to us itself. The customer may only transfer ownership by way of security, pledges and assign claims, including by way of the sale of claims, with our prior written consent. The customer must inform us immediately of any access by third parties to the goods and claims belonging to us. In the event the value of the securities exceeds the claims to be secured by more than 10%, we shall release securities of our choice at the customer’s request. Exercising reservation of title does not mean withdrawal from the contract.

10. Taking back goods as a gesture of goodwill

If we take back goods at the customer’s request as a gesture of goodwill without being legally obliged to do so, we shall be entitled to charge the customer a flat-rate processing fee of approximately EUR 2.00 per kilogram, but at least EUR 250.00. The goods must be returned to taste line 21 at the customer’s expense. The customer shall be permitted to provide evidence that we have not incurred any expenses in this amount as a result of the return.

11. Data privacy

The customer has been informed and has given consent that account data is processed and stored by data processing systems within the context of order processing. The delivery note and invoice apply simultaneously as notifications within the meaning of the provisions of the GDPR.

12. Applicable law, place of jurisdiction

12.1 The law of the Federal Republic of Germany shall apply to these terms and conditions and the entire business relationship with the customer carried out within their scope. The applicability of the uniform international sales law (UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods) and the conflict-of-law rules of international private law, notably the Rome I Regulation, is excluded.

12.2 The place of performance for all our deliveries and services is 52159 Roetgen.

12.3 The exclusive place of jurisdiction for all legal disputes arising from the business relationship is Aachen.

12.4  If a provision in these terms and conditions or a contractual agreement is or becomes invalid, the validity of all other provisions and agreements shall not be affected.

Last updated: 1 January 2019